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   FG Berlin, 26.03.2001 - 7 B 7065/01   

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https://dejure.org/2001,11481
FG Berlin, 26.03.2001 - 7 B 7065/01 (https://dejure.org/2001,11481)
FG Berlin, Entscheidung vom 26.03.2001 - 7 B 7065/01 (https://dejure.org/2001,11481)
FG Berlin, Entscheidung vom 26. März 2001 - 7 B 7065/01 (https://dejure.org/2001,11481)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zum Nachweis des voraussichtlichen Aufwands für Garantieleistungen; buchmäßiger Nachweis der Bildung / Auflösung einer Ansparrücklage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Buchführungsmäßige Anforderungen an Ansparrücklage

Papierfundstellen

  • EFG 2001, 736
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 30.06.1983 - IV R 41/81

    Zur Bildung von Garantierückstellungen und von Rückstellungen für

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  • BFH, 10.12.1992 - XI R 34/91

    Keine Rückstellungen für künftige Nachbetreuungsleistungen von Optikern

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  • BFH, 20.11.1962 - I 242/61 U

    Möglichkeit der Bildung von Rückstellungen für aus Kulanzgründen zu bewirkende

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  • FG Schleswig-Holstein, 07.07.2003 - 5 K 116/00

    Zu den Voraussetzungen für die Bildung einer Ansparabschreibung

    Nur dann kann der gesetzlichen Forderung Rechnung getragen werden, dass Bildung und Auflösung der Rücklage in der Buchführung verfolgt werden können und der Zweck des § 7 g Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 EStG , eine einfache Überprüfungsmöglichkeit zu schaffen, erreicht wird (vgl. FG Berlin, Urteil vom 26. März 2001, 7 B 7065/01, EFG 2001, 736; Finanzgericht Köln, Urteil vom 21. Oktober 1999 13 K 2596/99, EFG 2000, 309 ; Hoffmann, EFG 2001, 735; Mrosek, Deutsches Steuerrecht -DStR-, 2000, 1423 ff.; Pinkos, Der Betrieb "DB- 1993, 1688 ff.; Schmidt/ Drenseck, EStG , 22. Aufl. 2003, § 7 g Rz. 23).

    Dieser in der Vereinfachungs- und Überwachungsfunktion liegende Zweck des § 7 g Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 EStG kann nur dann erreicht werden, wenn die erforderlichen Angaben mit Aufstellung des Jahresabschlusses oder spätestens mit Einreichen der Steuererklärung vorhanden sind (FG Berlin, Beschluss vom 26. März 2001, 7 B 7065/01, a.a.O.) und sich ab diesem Zeitpunkt die Bildung (und ggf. Auflösung) der Rücklage und die für die Bildung konstitutiven Nachweise (Art. und Umfang der Investition) aus der Buchführung verfolgen lassen.

  • FG Berlin, 28.10.2004 - 1 K 2271/03

    Anspruch auf Änderung des Bescheides über die gesonderte und einheitliche

    Sie hält eine vom Beklagten angeführte Entscheidung des Finanzgerichts -FG- Berlin vom 26. März 2001 7 B 7065/01 für nicht einschlägig, weil diese einen zur Buchführung verpflichteten Unternehmer betraf, der den Gewinn durch Vermögensvergleich ermittelte, während die Klägerin ihre Einkünfte unstreitig und unbeanstandet nach § 4 Abs. 3 EStG ermittle.

    Nur dann kann der tatbestandlichen Forderung Rechnung getragen werden, dass "Bildung und Auflösung der Rücklage in der Buchführung verfolgt werden können (§ 7 g Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 EStG ) und der zweck der Regelung erreicht wird, eine einfache Überprüfungsmöglichkeit zu schaffen (vgl. Finanzgericht Berlin, Beschluss vom 26. März 2001, 7 B 7065/01, EFG 2001, 736; Finanzgericht Köln, Urteil vom 21. Oktober 1999, 13 K 2596/99 in EFG 2000, 309 ; Pinkos, Der Betrieb 1993, 1688 ff.).

  • FG Rheinland-Pfalz, 05.02.2009 - 4 K 1908/06

    Zur Verfolgbarkeit der Bildung einer Ansparabschreibung in der Buchführung

    Nur dann könne der gesetzlichen Forderung Rechnung getragen werden, dass die Bildung und Auflösung der Rücklage in der Buchführung verfolgt werden könnten und der Zweck des § 7g Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 EStG , eine einfache Überprüfungsmöglichkeit zu schaffen, erreicht werde (Hinweis auf die Urteile des Finanzgerichts Berlin vom 28. Oktober 2004, Az.: 1 K 2271/03, Juris; des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 7. Juli 2003, Az.: 5 K 116/00, Juris, und des Finanzgerichts Berlin vom 26. März 2001, Az.: 7 B 7065/01, EFG 2001, 736).

    Nur dann kann der gesetzlichen Forderung Rechnung getragen werden, dass Bildung und Auflösung der Rücklage in der Buchführung verfolgt werden können und der Zweck des § 7g Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 EStG , eine einfache Überprüfungsmöglichkeit zu schaffen, erreicht wird (vgl. Finanzgericht Berlin, Urteil 28. Oktober 2004, 1 K 2271/03, a.a.O.; Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil vom 7. Juli 2003, 5 K 116/00, a.a.O.; Finanzgericht Berlin, Urteil vom 26. März 2001, 7 B 7065/01, a.a.O.; Finanzgericht Köln, Urteil vom 21. Oktober 1999, 13 K 2596/99, a.a.O.; Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27. April 2006, 4 K 1526/02, n.v.; Hoffmann, EFG 2001, 735; Mrosek, DStR 2000, 1423 ff.; Pinkos, DB 1993, 1688 ff.; Schmidt/Kulosa, EStG , 27. Aufl. 2008, § 7g Rz. 65).

  • FG Niedersachsen, 13.04.2005 - 2 K 25/04

    Bildung einer Ansparabschreibung zum Ausgleich eines steuerlichen

    Nur dann kann der gesetzlichen Forderung Rechnung getragen werden, dass Bildung und Auflösung der Rücklage in der Buchführung verfolgt werden können und der Zweck des § 7 g Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 EStG, eine einfache Überprüfungsmöglichkeit zu schaffen, erreicht wird (vgl. FG Berlin, Urteil vom 28. Oktober 2004, 1 K 2271/03, juris; Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 7. Juli 2003, 5 K 116/00, juris; FG Berlin, Urteil vom 26. März 2001, 7 B 7065/01, EFG 2001, 736; Finanzgericht Köln, Urteil vom 21. Oktober 1999, 13 K 2596/99, EFG 2000, 309; Hoffmann, EFG 2001, 735; Mrosek, DStR 2000, 1423ff.; Pinkos, DB 1993, 1688ff.; Schmidt/Drenseck, EStG, 22. Aufl. 2003, § 7g Rz. 23).
  • FG Niedersachsen, 13.04.2005 - 2 K 24/04

    Anforderungen an die Buchführung bei einer nach einer Außenprüfung zum Ausgleich

    Nur dann kann der gesetzlichen Forderung Rechnung getragen werden, dass Bildung und Auflösung der Rücklage in der Buchführung verfolgt werden können und der Zweck des § 7 g Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 EStG, eine einfache Überprüfungsmöglichkeit zu schaffen, erreicht wird (vgl. FG Berlin, Urteil vom 28. Oktober 2004, 1 K 2271/03, juris; Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 7. Juli 2003, 5 K 116/00, juris; FG Berlin, Urteil vom 26. März 2001, 7 B 7065/01, EFG 2001, 736; Finanzgericht Köln, Urteil vom 21. Oktober 1999; 13 K 2596/99, EFG 2000, 309; Hoffmann, EFG 2001, 735; Mrosek, DStR 2000, 1423ff.; Pinkos, DB 1993, 1688ff.; Schmidt/Drenseck, EStG, 22. Aufl. 2003, § 7g Rz. 23).
  • FG Nürnberg, 30.09.2002 - VI 228/02

    Eigenheimzulage: Eigenständige - vom Einkommensteuerveranlagungsverfahren

    Diese alleinige Angabe erfüllt weder die im BMF-Schreiben vom 12. Dezember 1996 (BStBl I 1996, 1441) genannten Mindestanforderungen, nämlich dass das anzuschaffende Wirtschaftsgut seiner Funktion nach benannt und der beabsichtigte Investitionszeitpunkt sowie die voraussichtlichen Anschaffungskosten angegeben werden, noch die vom Bundesfinanzhof (vorher bereits FG Berlin, Urteil vom 26. März 2001 7 B 7065/01, EFG 2001, 736) geforderte Dokumentation in Form einer gesonderten Rücklagenbildung mit getrenntem Ausweis in der Buchführung "für jedes einzelne Wirtschaftsgut, das voraussichtlich angeschafft oder hergestellt wird" (BFH, BStBl II 2002, 385 >386<).
  • FG Hamburg, 13.04.2005 - VI 425/03

    Darlegung der tatsächlichen Voraussetzungen einer Ansparrücklage

    Außerdem muss sich die Bildung und Auflösung der Rücklage hinsichtlich jedes einzelnen Wirtschaftsgutes in der Buchführung verfolgen lassen (§ 7g Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 EStG ; dazu FG Berlin v. 26. März 2001, 7 B 7065/01, EFG 2001, 736).
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